Welche Voraussetzungen/Zuweisungskriterien bestehen für den TOA?

Besonders geeignet erscheinen Straftaten im sog. "sozialen Nahraum" , wie z.B. Ehe, Partnerschaft, Familie, Schule, Nachbarschaft, Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich sollte der TOA nicht auf bestimmte Delikte beschränkt sein. Eine Obergrenze ist aber klar dort zu ziehen, wo im Einzelfall die bloße Wiedergutmachung für das Rechtsempfinden des Opfers und der Allgemeinheit unerträglich wäre.

Die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht ) entscheidet über die Eignung und übersendet die Ermittlungsakte mit dem Auftrag, einen TOA durchzuführen nur, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  • Der Sachverhalt muss insoweit geklärt sein, als beide Parteien einräumen, am strafrechtlich relevanten Geschehen beteiligt gewesen zu sein, wobei ein volles Geständnis nicht erforderlich ist. Es genügt ein hinreichender Tatverdacht. Sollte der Beschuldigte bei der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, kann der TOA trotzdem versucht werden.
  • Beim Opfer der Straftat muss es sich in der Regel um eine natürliche Person handeln. Schadenswiedergutmachung und Konfliktschlichtung sind mit juristischen Personen (Institutionen), in denen kein persönlich betroffener Ansprechpartner vorhanden ist, nicht möglich.
  • Zusammenführung der Beteiligten muss grundsätzlich möglich sein, d.h. räumliche Nähe und die Fähigkeit zur verbalen Auseinandersetzung müssen gegeben sein (die Notwendigkeit eines Dolmetschers hindert nicht die Durchführung eines TOA´s).
  • Selbstmelder, d.h. Personen, die sich direkt an die Ausgleichsstelle wenden und eine Konfliktschlichtung wünschen, sollten nicht zurückgewiesen werden.